Ungleichbehandlung „Praktischer Arzt“ gegenüber „Allgemeine Innere Medizin“ im Rahmen der hausärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten

Bei der Diplomanerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit einem Europäischen Weiterbildungstitel erfolgt auf Grund der bilateralen Verträge vor allem für Deutsche Kolleginnen und Kollegen eine Diskriminierung.

Mehrere Europäische Länder kennen eine kurze hausärztliche Weiterbildung von drei Jahren, welche dort zum Facharzttitel «Allgemein Medizin» führt. In der Schweiz ist die vergleichbar mit dem Facharzttitel «Praktische/r Arzt/Ärztin», welcher entsprechend auch drei Jahre dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Die Facharztausbildung zur «Allgemeinen Medizin» in Deutschland dauert jedoch 5 Jahre und ist dadurch mit der Schweizer Ausbildung zum Facharzt «Allgemeine Innere Medizin» sowohl von der Dauer als auch vom Inhalt vergleichbar.

Rechtlich stehen hier zwei Optionen zur Verfügung, um diese Diskriminierung bei der
Anerkennung vorzugehen:
Argumentation über RL 2005/36/EG (definiert eine Mindestanforderung bzw. Mindestharmonisierung und damit könnte eine darüberhinausgehende Weiterbildungsqualifikation zu einer abweichenden Anerkennung führen) oder eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf den Anspruch auf eine Anerkennung unter den
primärrechtlichen Vorschriften zu den Grundfreiheiten.

Neben der Diskriminierung bei der Anerkennung der Weiterbildung vor allem Deutscher Ärztinnen und Ärzte erfolgt eine Diskriminierung bei der Abrechnung bzw. beim Tarif Tarmed, da Praktische Ärzte – bei gleicher Arbeit und Aufgabenstellung – deutlich weniger abrechnen dürfen, als Kollegen mit dem Titel Allgemeine Innere Medizin (beide sind als Hausärzte in d er Grundversorgung tätig). Praktische Ärzte sind stärker von Zeitlimitierungen betroffen, dürfen nicht alle Untersuchungspositionen abrechnen und werden für jede Tätigkeit auf Grund eines tieferen Taxpunktewertes schlechter bezahlt.

Rechtlich wäre hier erneut ein Vorgehen auf Basis der Argumentationslinie der Gleichwertigkeit der absolvierten Weiterbildung zur Verfügung; d.h. eine Argumentation analog der Option bezüglich Anerkennungsverfahren oder, dass das Konzept der qualitativen Dignitäten als solches als nicht gesetzeskonform beurteilt wird.

Praktische Ärzte werden auch bei den Möglichkeiten der Weiterbildung diskriminiert: Sie dürfen keine Fähigkeitsausweise erwerben und sie dürfen auch bei langjähriger Erfahrung als Hausarzt keine Assistenzärztinnen und -Ärzte ausbilden.

Bisher hat niemand die Diskriminierung ernsthaft rechtlich verfolgt: Einerseits gilt seit dem 1.1.2022 der Zulassungsstopp, welcher allen ausländischen Kollegen den Zugang zum Schweizer «Markt» verwehrt, andererseits hoffen alle Grundversorger auf die Genehmigung des neuen Tarifes TARDOC, da dieser die Diskriminierung mehrheitlich aufhebt.

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